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Dokument-ID: 1117541
Vorschrift
Obertagebergbau-Verordnung (OB-V)
§ 12. Sicherheitsstreifen
idF BGBl. II Nr. 208/2022 | Datum des Inkrafttretens 02.06.2022
Zu der Bergbauberechtigten oder dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen fremden Grundstücken oder Grundstücksteilen muss ein unverritzter Sicherheitsstreifen in einer angemessenen Breite, zumindest jedoch von drei Metern, verbleiben, der für Begleitmaßnahmen (wie Einfriedungen) genutzt werden kann. Ein solcher Sicherheitsstreifen muss auch zu den in § 149 Abs. 4 MinroG genannten Bereichen und Anlagen eingehalten werden.