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Dokument-ID: 1117550
Vorschrift
Obertagebergbau-Verordnung (OB-V)
§ 21. Feststellung gemäß § 195 Abs. 2 MinroG
idF BGBl. II Nr. 208/2022 | Datum des Inkrafttretens 02.06.2022
Gemäß § 195 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung
- die §§ 1, 8, 9, 13, 14, 48 bis 52, 88, 89, 94, 185, 192, 193, 291 bis 302, 307, 308, 328, 329, 333, 334, 338 bis 344 und 347 bis 356 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 416/2010, für die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten und
- die §§ 2, 6, 7, 10, 15, 17, 19 bis 26, 90 bis 93, 113, 287 und 289 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung zur Gänze,
soweit sie nicht bereits als Belange des Arbeitnehmerschutzes betreffende Bestimmungen außer Kraft getreten sind, außer Kraft treten.