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Vorschrift
REACH-Verordnung (REACH-VO)
2 Dossier zur Identifizierung eines Stoffes als CMR-, PBT-, vPvB-Stoffs oder als ähnlich besorgniserregend im Sinne von Artikel 59
Vorschlag
Der Vorschlag umfasst die Identität des betreffenden Stoffes/der betreffenden Stoffe und Angaben dazu, ob vorgeschlagen wird, den/die Stoff(e) als CMR-Stoff gemäß Artikel 57 Buchstaben a, b oder c, als PBT gemäß Artikel 57 Buchstabe d, als vPvB gemäß Artikel 57 Buchstabe e oder als ähnlich besorgniserregend gemäß Artikel 57 Buchstabe f einzustufen.
Begründung
Ein Vergleich der verfügbaren Informationen mit den Kriterien des Anhangs XIII für PBT-Stoffe nach Artikel 57 Buchstabe d und für vPvB-Stoffe nach Artikel 57 Buchstabe e oder eine Gefährdungsbeurteilung und ein Vergleich mit Artikel 57 Buchstabe f gemäß den entsprechenden Teilen des Anhangs I Abschnitte 1 bis 4 ist vollständig durchzuführen. Dies ist in dem in Teil B des Stoffsicherheitsberichts nach Anhang I beschriebenen Format zu dokumentieren.
Informationen über Expositionen, Ersatzstoffe und Risiken
Die verfügbaren Informationen über Verwendung und Exposition sowie Informationen über Alternativstoffe oder -technologien sind anzugeben.