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REACH-Verordnung (REACH-VO)
Anlage 7: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse
1. | Asbesthaltige Erzeugnisse bzw. ihre Verpackung müssen mit der nachstehenden Kennzeichnung versehen sein:
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2. | Die Kennzeichnung muß entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen vorgenommen werden:
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3. | Kennzeichnung verpackter asbesthaltiger Erzeugnisse
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4. | Kennzeichnung unverpackter asbesthaltiger Erzeugnisse
oder, wenn diese Verfahren sich nicht sinnvoll anwenden lassen, z. B. wegen der geringen Abmessungen des Erzeugnisses, wegen sonstiger ungünstiger Beschaffenheit oder wegen bestimmter technischer Schwierigkeiten, durch einen Zettel mit einer Kennzeichnung nach Nummer 3.1 erfolgen. | ||||||||||
5. | Unbeschadet von Gemeinschaftsbestimmungen in bezug auf Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz sind der Kennzeichnung der Erzeugnisse, die im Rahmen ihrer Verwendung verarbeitet oder weiterbearbeitet werden können, alle Sicherheitsratschläge beizufügen, die für das betreffende Erzeugnis geeignet sein können, insbesondere folgende Angaben:
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6. | Die Kennzeichnung von zur Verwendung im Haushalt bestimmten Erzeugnissen, die nicht unter Nummer 5 fallen und bei denen während ihrer Verwendung Asbestfasern freigesetzt werden können, sollte, falls erforderlich, folgenden Sicherheitsratschlag enthalten: ’Bei Abnutzung ersetzen!’. | ||||||||||
7. | Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen asbesthaltiger Erzeugnisse in ihrem Gebiet davon abhängig machen, daß die Kennzeichnung in ihrer (ihren) Amtssprache(n) abgefaßt ist. |