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Dokument-ID: 060426
Artikel 39
Vorschrift
REACH-Verordnung (REACH-VO)
Artikel 39
Geltung der Pflichten der nachgeschalteten Anwender
idF L 396/2006 | Datum des Inkrafttretens 20.01.2007
(1) Nachgeschaltete Anwender müssen die Anforderungen des Artikels 37 spätestens zwölf Monate nach Erhalt einer Registrierungsnummer erfüllen, die ihnen von ihren Lieferanten in einem Sicherheitsdatenblatt übermittelt wird.
(2) Nachgeschaltete Anwender müssen die Anforderungen des Artikels 38 spätestens sechs Monate nach Erhalt einer Registrierungsnummer erfüllen, die ihnen von ihren Lieferanten in einem Sicherheitsdatenblatt übermittelt wird.