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Dokument-ID: 060438
Artikel 48
Vorschrift
REACH-Verordnung (REACH-VO)
Artikel 48
Folgemaßnahmen der Stoffbewertung
idF L 396/2006 | Datum des Inkrafttretens 20.01.2007
Sobald die Stoffbewertung abgeschlossen ist, prüft die zuständige Behörde, wie die daraus gewonnenen Informationen für die Zwecke des Artikels 59 Absatz 3, des Artikels 69 Absatz 4 und des Artikels 115 Absatz 1 genutzt werden sollen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Agentur über ihre Schlussfolgerungen im Hinblick darauf, ob und wie die gewonnenen Informationen zu nutzen sind. Die Agentur unterrichtet ihrerseits die Kommission, den Registranten und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.