Dokument-ID: 060444

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 52
Erlass von Entscheidungen im Rahmen der Stoffbewertung

idF L 396/2006 | Datum des Inkrafttretens 20.01.2007

(1) Die zuständige Behörde übermittelt ihren Entscheidungsentwurf nach Artikel 46 zusammen mit etwaigen Bemerkungen des Registranten oder nachgeschalteten Anwenders der Agentur und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

(2) Artikel 51 Absätze 2 bis 8 gilt entsprechend.