Dokument-ID: 060510

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 107
Beteiligung internationaler Organisationen

idF ABl. L 396/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2007

Der Verwaltungsrat kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss oder dem Forum Vertreter internationaler Organisationen, die im Bereich der Regulierung chemischer Stoffe tätig sind, einladen, als Beobachter an den Arbeiten der Agentur teilzunehmen.