Dokument-ID: 060523

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 122
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

idF ABl. L 396/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2007

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden zusammen und leisten dazu den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten die notwendige und sachdienliche Unterstützung.