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Vorschrift
Radonschutzverordnung (RnV)
1. Hauptstück
Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und übergeordnete Bestimmungen
§ 1. Ziel, Geltungsbereich
idF BGBl. II Nr. 470/2020 | Datum des Inkrafttretens 10.11.2020
(1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden und an Arbeitsplätzen.
(2) Diese Verordnung gilt für durch Radon verursachte geplante und bestehende Expositionssituationen.
(3) Diese Verordnung legt fest:
1. | Referenzwerte für die Radonkonzentration an Arbeitsplätzen und in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden, |
2. | Gebiete, in denen Radonschutzmaßnahmen an Arbeitsplätzen zu treffen sind (Radonschutzgebiete) sowie Gebiete, in denen Radonvorsorgemaßnahmen in neu errichteten Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zu treffen sind (Radonvorsorgegebiete), |
3. | Bestimmungen betreffend die Ermittlung der Radonkonzentration sowie die Abschätzung und die Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis, |
4. | Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen, |
5. | Daten, die an die Radondatenbank gemäß § 95 Abs. 1 StrSchG 2020 zu übermitteln sind, |
6. | Voraussetzungen für Ausnahmen gemäß § 98 Abs. 2 Z 1 StrSchG 2020, |
7. | Unterlagen, die einer Meldung gemäß § 100 Abs. 4 StrSchG 2020 beizulegen sind, |
8. | Bestimmungen betreffend die Information der Arbeitskräfte gemäß § 100 Abs. 5 StrSchG 2020, |
9. | Kriterien für eine neuerliche Ermittlung der Radonkonzentration und erforderlichenfalls Dosisabschätzung sowie diesbezügliche Meldepflichten, |
10. | Bestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß § 84 Abs. 1 StrSchG 2020, |
11. | Fristen für die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten sowie |
12. | Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Radonschutzbeauftragten. |