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Vorschrift
Radonschutzverordnung (RnV)
§ 8. Meldepflichten
idF BGBl. II Nr. 470/2020 | Datum des Inkrafttretens 10.11.2020
Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 100 Abs. 4 StrSchG 2020 hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen folgende Informationen hervorgehen, zu übermitteln:
1. | Daten zur verantwortlichen Person (Name, Adresse), |
2. | Adresse und eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts, |
3. | beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle(n), |
4. | Ergebnisse der Ermittlung der Radonkonzentration, einschließlich der Einzelwerte, |
5. | durchgeführte Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration, |
6. | gegebenenfalls Begründung, warum eine Durchführung von weiteren Maßnahmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung nicht zumutbar ist, |
7. | Ergebnisse der Messung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Z 5, |
8. | Ergebnisse der Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte unter Angabe der dieser Abschätzung zugrunde gelegten Parameter, |
9. | gegebenenfalls Angaben über stattgefundene Änderungen gemäß § 9 Abs. 1. |
Enthalten die von der ermächtigten Überwachungsstelle gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 übermittelten Berichte alle Informationen gemäß Z 1 bis 9, ist die Übermittlung von Kopien dieser Berichte ausreichend.