Dokument-ID: 1077139

Vorschrift

Radonschutzverordnung (RnV)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister

idF BGBl. II Nr. 470/2020 | Datum des Inkrafttretens 10.11.2020

(1) Die ermächtigte Überwachungsstelle hat die Daten gemäß Anlage 5 Abschnitt A und B an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.

(2) Bei Überschreitung der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegten Grenzwerte sind die Ergebnisse der Dosisermittlung unverzüglich zu übermitteln, ansonsten spätestens sechs Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes.