Dokument-ID: 1077151

Vorschrift

Radonschutzverordnung (RnV)

Inhaltsverzeichnis

Anlage 4

Änderungen an Arbeitsplätzen, die gemäß § 9 Abs. 1 eine neuerliche Erhebung erforderlich machen

zu § 9 Abs. 1

A.

An Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 StrSchG 2020:

1.

Bauliche Änderungen:

die zu einer Änderung der Radoneintrittsrate führen können, wie die Errichtung von nicht konvektionsdichten Durchführungen und Durchbrüchen durch erdberührte Bauteile oder durch Unterdruck erzeugende Systeme;

die zu einer Änderung der Lüftungsverhältnisse sowie der Luftwechselraten führen können, wie das Abschalten einer Belüftungsanlage, Fenstertausch oder -sanierung.

2.

Betriebliche Änderungen, sofern am betreffenden Arbeitsplatz die Radonkonzentration über dem Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 liegt:

falls Arbeitskräfte nur an einem Arbeitsplatz tätig sind: Erhöhung der Aufenthaltszeit;

 

falls Arbeitskräfte an mehreren Arbeitsplätzen tätig sind: Änderung der Aufenthaltszeiten an den einzelnen Arbeitsplätzen, sofern dadurch eine Erhöhung der Radonexposition für die Arbeitskräfte möglich ist.

B.

An Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 und 4 StrSchG 2020:

1.

Bauliche Änderungen:

die zu einer längerfristigen Erhöhung des Radongehaltes des Wassers führen können, wie Erschließung von neuen Quellen/Brunnen, Stilllegung von Quellen/Brunnen oder Änderung der Mischungsverhältnisse;

die zu einem verstärkten Entweichen von Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen führen können, wie Einleitung in Wasserbehälter/Wannen/Becken oberhalb anstelle von unterhalb der Wasseroberfläche, verstärkte Belüftung des Wassers (Zerstäubung, Kaskaden etc.), zusätzliche offene Gerinne oder Wasseroberflächen (Wasserbehälter, Wannen, Becken), Umstellung von geschlossenen auf offene Filtersysteme;

die längerfristig zu einem erhöhten Luftaustausch zwischen offenen Wasserflächen bzw. Aufbereitungsanlagen und Arbeitsplätzen führen können;

die zu einer längerfristigen Änderung der Luftströme führen können.

2.

Betriebliche Änderungen, sofern am betreffenden Arbeitsplatz die Radonkonzentration über dem Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 liegt:

falls Arbeitskräfte nur an einem Arbeitsplatz tätig sind: Erhöhung der Aufenthaltszeit;

falls Arbeitskräfte an mehreren Arbeitsplätzen tätig sind: Änderung der Aufenthaltszeiten an den einzelnen Arbeitsplätzen, sofern dadurch eine Erhöhung der Radonexposition für die Arbeitskräfte möglich ist.

C.

An Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 und 3 StrSchG 2020:

1.

Bauliche Änderungen:

die zu einer längerfristigen Änderung der Luftströme führen können;

Anbau/Umbau oder Veränderung von Gebäuden mit Verbindung zum untertägigen Bereich;

dauerhafte Verbrüche oder dauerhafte Wassereinbrüche.

2.

Betriebliche Änderungen, sofern am betreffenden Arbeitsplatz die Radonkonzentration über dem Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 liegt:

falls Arbeitskräfte nur an einem Arbeitsplatz tätig sind: Erhöhung der Aufenthaltszeit;

falls Arbeitskräfte an mehreren Arbeitsplätzen tätig sind: Änderung der Aufenthaltszeiten an den einzelnen Arbeitsplätzen, sofern dadurch eine Erhöhung der Radonexposition für die Arbeitskräfte möglich ist;

Änderung der Zeitpunkte für den Aufenthalt im untertägigen Arbeitsbereich bzw. in den mit dem untertägigen Bereich verbundenen Gebäuden (jahreszeitlich).