Dokument-ID: 145336

Vorschrift

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung (B-DOK-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Zuständige Personen

idF BGBl. II Nr. 452/1999 | Datum des Inkrafttretens 04.12.1999

Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen als Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 2 B-BSG) für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche Organisationseinheit beim Dienstgeber nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.