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Dokument-ID: 031779
Vorschrift
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung-Verordnung (B-KennV)
§ 1. Anwendung von Bestimmungen der KennV
idF BGBl. II Nr. 94/2016 | Datum des Inkrafttretens 27.04.2016
(1) § 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, die §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, sind im Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass (BGBl. II Nr. 94/2016)
- in § 1 Abs. 1 der Begriff „Baustellen“ entfällt,
- in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt und
- an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
(2) Verweise auf die KennV beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.