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Dokument-ID: 030972
Vorschrift
Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung (B-SVP-VO)
§ 7. Vorsitzende
idF BGBl. II Nr. 14/2000 | Datum des Inkrafttretens 19.01.2000
(1) Wurden für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen.
(2) Der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen, und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber dem Dienstgeber und der Arbeitsinspektion.