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Dokument-ID: 1066976
Vorschrift
Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
§ 59. Notfallvorsorge für Arbeitskräfte
idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb von kerntechnischen Anlagen und Entsorgungsanlagen sowie für Tätigkeiten mit gefährlichen radioaktiven Quellen Vorsorge zum Schutz der Arbeitskräfte bei einem radiologischen Notfall im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit zu treffen.