Dokument-ID: 1066979

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

15. Abschnitt
Behördliche Überprüfung

§ 61. Behördliche Überprüfung

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

(1) Die Ausübung einer gemäß § 17 bewilligten Tätigkeit ist von der Bewilligungsbehörde zu überprüfen. Die Überprüfungen haben mindestens zu erfolgen:

  1. einmal pro Jahr bei
    1. Forschungsreaktoren,
    2. Entsorgungsanlagen,
    3. gefährlichen radioaktiven Quellen sowie
    4. Teilchenbeschleunigern;
  2. alle vier Jahre bei
    1. zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen sowie
    2. veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen;
  3. alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.

(2) Die Ausübung einer meldepflichtigen Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sowie die Verwendung eines gemäß § 33 bauartzugelassenen Gerätes ist von der für den Standort des Unternehmens bzw. der Verwenderin/des Verwenders zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.

(3) Die zuständige Behörde kann Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie Überprüfungen eines gemäß § 16 bewilligten Probebetriebes jederzeit durchführen.

(4) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben die Einhaltung der für die betreffende Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verwaltungsakte sowie der unmittelbar anwendbaren einschlägigen EU-Rechtsakte zu umfassen.