Dokument-ID: 1066984

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

§ 65. Wechsel in der Person der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

(1) Ein Wechsel in der Person der/des der Behörde genannten Strahlenschutzbeauftragten ist von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber unter Nennung der/des neuen Strahlenschutzbeauftragten und Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben.

(2) Die zuständige Behörde hat den Probebetrieb bzw. die Ausübung der Tätigkeit zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person die Aus- und Fortbildungserfordernisse nicht erfüllt.