Dokument-ID: 1066616

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Rückständen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Rückstände

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

(1) Fallen bei einer Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich radioaktive Materialien als Rückstände an, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Ermittlung der Aktivitätskonzentration dieser Rückstände durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.

(2) Ergibt diese Ermittlung, dass die Aktivitätskonzentration über den gemäß § 28 Z 3 im Verordnungsweg festgelegten Werten liegt, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Abschätzung der durch die Rückstände bewirkten Dosis der Bevölkerung durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.