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Vorschrift
Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
§ 34. Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen, Widerruf
idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020
(1) Für eine allfällige Vorschreibung weiterer Bedingungen und Auflagen für die Verwendung findet § 19 sinngemäß Anwendung. Die Zulassungsinhaberin/der Zulassungsinhaber hat den Bauartschein entsprechend zu ergänzen und den Verwenderinnen/Verwendern zu übermitteln. Hinsichtlich der Ergänzung des Bauartscheines gelten die Bestimmungen des § 35 sinngemäß.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Zulassung einer Bauart zu widerrufen, wenn
- sich herausstellt, dass das Gerät nicht den der Zulassung zugrunde gelegten Anforderungen entspricht, oder
- die Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Verwendung gemäß § 13 Abs. 4 ergeben hat, dass die Verwendung nicht mehr gerechtfertigt ist.
(3) Im Fall eines Widerrufes gemäß Abs. 2 hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Verwenderinnen/Verwender der Bauart und die für die Standorte der Verwenderinnen/Verwender zuständigen Behörden über den Widerruf zu informieren und die weitere Verwendung der Bauart mit Bescheid zu untersagen.