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Dokument-ID: 1066633
7. Abschnitt
Vorschrift
Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
7. Abschnitt
Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin und der Veterinärmedizin
§ 37. Verordnungsermächtigung
idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, für die Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin mit Verordnung festzulegen:
- Bestimmungen betreffend die Rechtfertigung, Optimierung und Verantwortlichkeiten,
- diagnostische Referenzwerte und Bestimmungen für deren Anwendung,
- Bestimmungen für die medizinische und biomedizinische Forschung,
- Dosisbeschränkungen und Bestimmungen für Betreuungs- und Begleitpersonen,
- Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Medizinphysikerinnen/Medizinphysikern sowie deren Einbeziehung unter Berücksichtigung des radiologischen Risikos der verschiedenen medizinisch-radiologischen Verfahren,
- Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von anwendenden Fachkräften und von an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen,
- Bestimmungen betreffend die medizinisch-radiologische Ausrüstung, insbesondere hinsichtlich der Qualitätssicherung,
- besondere Schutzbestimmungen für Schwangere und Stillende sowie
- Bestimmungen betreffend unfallbedingte medizinische Expositionen und unbeabsichtigte Expositionen.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, Bestimmungen für die Anwendung ionisierender Strahlung in der Veterinärmedizin festzulegen.