Dokument-ID: 1067026

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

§ 93. Radon-Maßnahmenplan

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat einen nationalen Radon-Maßnahmenplan zu erstellen, mit dem Ziel, das Gesundheitsrisiko durch Radon zu verringern. Der Maßnahmenplan hat den in Anhang XVIII der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Punkten Rechnung zu tragen.

(2) Der Radon-Maßnahmenplan ist alle zehn Jahre sowie im Fall wesentlicher Änderungen des Kenntnisstandes zur Wirksamkeit der Maßnahmen oder zum Gesundheitsrisiko durch Radon zu evaluieren und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

(3) Zwecks Umsetzung des Radon-Maßnahmenplans hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für ihren Zuständigkeitsbereich Strategien zu entwickeln. Diese sind nach wesentlichen Umsetzungsschritten auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.