Dokument-ID: 1067034

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

§ 100. Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz, Optimierungsmaßnahmen

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

(1) Die verantwortliche Person hat die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der beruflichen Betätigung durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.

(2) Ergibt die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz eine Überschreitung des gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Referenzwertes, hat die verantwortliche Person innerhalb von 18 Monaten nach Vorliegen der ermittelten Radonkonzentration

  1. unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung gemäß § 5 Abs. 1 Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration mit dem Ziel der Einhaltung des Referenzwertes durchzuführen,
  2. anschließend die Ermittlung der Radonkonzentration zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß Z 1 durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen und
  3. eine Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Z 3 ermächtigte Überwachungsstelle zu beauftragen, falls der Referenzwert weiterhin überschritten wird.

(3) Auf begründeten Antrag der verantwortlichen Person kann die Frist gemäß Abs. 2 von der zuständigen Behörde verlängert werden.

(4) Nach Erhalt der Dosisabschätzung hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen Meldung zu erstatten, der die gemäß § 101 Z 2 im Verordnungsweg festgelegten Unterlagen beizulegen sind.

(5) Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 2 Z 3, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei keiner Arbeitskraft sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die verantwortliche Person die betroffenen Arbeitskräfte nachweislich zu informieren sowie Aufzeichnungen darüber zu führen.

(6) Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 2 Z 3, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei einer oder mehreren Arbeitskräften sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die verantwortliche Person Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte vor Radon gemäß § 84 zu treffen.

(7) Kommt die zuständige Behörde zum Ergebnis, dass die gemäß Abs. 2 Z 1 durchgeführten Radonschutzmaßnahmen dem Grundsatz der Optimierung nicht ausreichend Rechnung tragen, hat sie dieses Ergebnis gegenüber der verantwortlichen Person von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Andernfalls ist die Meldung gemäß Abs. 4 schriftlich zur Kenntnis zu nehmen.

(8) Nach Erhalt eines Feststellungsbescheides gemäß Abs. 7 hat die verantwortliche Person den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und gegebenenfalls Abs. 4 erneut nachzukommen.

(9) Verantwortliche Personen, die der Meldepflicht gemäß Abs. 4 unterliegen, haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Beendigung einer an gemäß § 98 betroffenen Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Betätigung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.