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Dokument-ID: 1067172
Vorschrift
Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
§ 136. Administration von Strahlenschutzpässen
idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020
(1) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung von persönlichen Strahlenschutzpässen für externe Arbeitskräfte.
(2) Strahlenschutzpässe sind nicht übertragbar, nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und haben eine maximale Geltungsdauer von zehn Jahren.