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Vorschrift
Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
7. Hauptstück
Sonstige Behördenaufgaben
§ 148. Maßnahmen bei Gefahr im Verzug
idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020
(1) Bei Gefahr im Verzug hat die zuständige Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwehren. Beschwerden gegen solche Maßnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(2) Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck einen Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassen. Hat die Behörde Maßnahmen mittels Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassen, kommt einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem über die Vorstellung abgesprochen wird, keine aufschiebende Wirkung zu.
(3) Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde auch vor Erlassung eines Bescheides Maßnahmen gemäß Abs. 1 an Ort und Stelle unmittelbar selbst durchführen. Zur Sicherung der Durchführung der Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der zuständigen Behörde Hilfe zu leisten. Über solche Maßnahmen ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben gelten.
(4) Hat die zuständige Behörde als Maßnahme gemäß Abs. 1 eine Beschlagnahme durchgeführt, hat sie über die beschlagnahmten Strahlenquellen den Verfall auszusprechen, sofern mit gelinderen Mitteln eine Abwehr der Gefahr nicht möglich ist. Der Verfall ist ohne Rücksicht darauf auszusprechen, wem die beschlagnahmten Strahlenquellen gehören, und unabhängig davon, ob eine Verwaltungsübertretung vorliegt.
(5) Die Kosten für die behördlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind von der Person zu tragen, die für die Gefahr verantwortlich ist.
(6) Die zuständige Behörde hat verfallene Strahlenquellen nutzbringend zu verwerten, sofern diese nicht aufgrund der von diesen Strahlenquellen ausgehenden Gefahr zu entsorgen sind. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös hat nach Abzug der Kosten der verantwortlichen Person zuzufließen. Kann eine solche Person nicht festgestellt werden, fließt der Erlös dem Bund zu.