Dokument-ID: 149705

Vorschrift

Tagbauarbeitenverordnung (TAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Information und Unterweisung für Arbeitnehmer/innen im Tagbau

idF BGBl. II Nr. 416/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

(1) Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des § 12 ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:

  1. Mögliche Gefahren im Tagbau sowie Mechanismen, durch welche diese Gefahren entstehen können und in welchen Bereichen diese vorhanden sind oder auftreten können,
  2. Art, Ausmaß und Auswirkung der möglichen Gefahren am Arbeitsplatz sowie die gesetzten und zu setzenden Schutzmaßnahmen,
  3. Verhalten bei Notfällen oder gefährlichen Ereignissen.

(2) Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des § 14 ASchG zumindest über Folgendes zu unterweisen:

  1. Sichere Durchführung von Arbeiten,
  2. richtiger Umgang mit den vorhandenen Arbeitsmitteln,
  3. richtiges Verhalten bei Gefahren im Tagbau,
  4. Maßnahmen, die bei Notfällen oder gefährlichen Ereignissen zu ergreifen sind.

(3) Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen gemäß Abs. 1 und 2 hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.

(4) Für Arbeiten in Tagbauen, wie für die Durchführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren für Arbeitnehmer/innen (§ 4 Abs. 1 und 2), sind schriftliche Anweisungen (§ 14 Abs. 5 ASchG) zu erstellen, insbesondere

  1. über die Vorgangsweisen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer/innen und eines sicheren Einsatzes der Arbeitsmittel einzuhalten sind,
  2. über die Vorgangsweisen bei einem Notfall in oder in der Nähe der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle,
  3. über den Einsatz der Notfallausrüstungen.

(5) Der/die für die Arbeitsstätte verantwortliche Arbeitgeber/in ist verpflichtet, für die Information und Unterweisung betriebsfremder Arbeitnehmer/innen über Gefahren im Tagbau zu sorgen und hat den betriebsfremden Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen die schriftlichen Anweisungen zur Verfügung zu stellen.