Dokument-ID: 149697

Vorschrift

Tagbauarbeitenverordnung (TAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Tagbauzuschnittsparameter

idF BGBl. II Nr. 416/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

Arbeitgeber/innen haben Tagbaue durch die Festlegung geeigneter Tagbauzuschnittsparameter so zu planen und zu betreiben, dass Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden. Geeignete Tagbauzuschnittsparameter sind auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen. Weiters sind Tagbauzuschnittsparameter so festzulegen, dass das Ausmaß tagbauspezifischer Gefahrenbereiche möglichst reduziert wird.