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Dokument-ID: 149708
Vorschrift
Tagbauarbeitenverordnung (TAV)
3. Abschnitt: Andere Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19. Ausnahmen
idF BGBl. II Nr. 330/2024 | Datum des Inkrafttretens 03.12.2024
Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von folgenden Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf: §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1 und 3, §§ 8, 10, § 16 Abs. 1, § 17.
(BGBl. II Nr. 330/2024)