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Vorschrift
Tagbauarbeitenverordnung (TAV)
§ 21. Schlussbestimmungen
idF BGBl. II Nr. 416/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011
(1) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass die gemäß § 123 Abs. 2 Z 1 ASchG als Arbeitnehmerschutzvorschriften in Geltung stehenden §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 sowie die §§ 7, 8, 10, § 11 Abs. 2 und 3, §§ 12 bis 14, §§ 16 bis 44, § 45 Abs. 1 und 2, § 46 sowie § 65 der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007, außer Kraft treten.
(2) Für die Dauer der Inanspruchnahme der in § 20 genannten Übergangsfristen gelten folgende Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Vorschrift weiter:
- Für die Übergangsfrist des § 20 Abs. 1 Z 1: § 3 Abs. 1 erster Satz, § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 erster Satz, § 7 Abs. 5 erster Satz und § 23 Abs. 2;
- für die Übergangsfrist des § 20 Abs. 1 Z 2: § 38.
(3) Folgende Arbeitnehmerschutzbestimmungen der gemäß § 195 Abs. 1 Z 4 MinroG übergeleiteten Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2006, treten für den Geltungsbereich des ASchG außer Kraft: § 6 für über Tage, § 7, § 8 für über Tage, § 9 Abs. 4 und 5, §§ 11, 13, § 14 für Bühnen, Treppen und Brücken über Tage, § 15, §§ 19 bis 26, §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1, § 52, § 72 Abs. 3, §§ 88 bis 94, § 98 Abs. 2, §§ 113, 118 bis 123, §§ 125 bis 127, §§ 131 bis 137, § 185 Abs. 1 und 3 bis 6, § 192, § 193 Abs. 1 und 2, § 218 Abs. 2, §§ 273, 286, §§ 291 bis 296, §§ 298 bis 302, § 308, §§ 328 bis 330, § 334 Abs. 1, § 336 für über Tage, §§ 338 bis 341, §§ 343, 344, 347, 348, §§ 352 bis 355.
(4) Die in Abs. 3 angeführten Bestimmungen bleiben, soweit keine Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, als bergrechtliche Bestimmungen unberührt.
(5) Durch diese Verordnung werden Bestimmungen der Richtlinie 92/104/EWG des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben, ABl. Nr. L 404 vom 31.12.1992, S. 10, für den Obertagebergbau umgesetzt.