Dokument-ID: 874041

Vorschrift

VO über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr

Inhaltsverzeichnis

V. EINBAU DES KONTROLLGERÄTS

1.

Das Kontrollgerät muss so in das Kraftfahrzeug eingebaut werden, dass der Fahrer vom Fahrersitz aus Geschwindigkeitsmessgerät, Wegstreckenzähler und Uhr leicht ablesen kann und alle Bauteile einschließlich der Übertragungselemente gegen unbeabsichtigte Beschädigungen geschützt sind.

2.

Die Konstante des Kontrollgeräts muss durch eine geeignete Justiereinrichtung an die Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs angeglichen werden können.

Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegdrehzahl gebracht werden, für die die Angleichung des Gerätes an das Fahrzeug erfolgt ist.

3.

Nach der Einbauprüfung beim Ersteinbau wird am Fahrzeug auf oder neben dem Kontrollgerät gut sichtbar eine Einbauplakette angebracht. Nach jeder Nachprüfung eines zugelassenen Einbaubetriebs oder einer zugelassenen Werkstatt die eine Änderung der Einstellung des eigentlichen Einbaus erfordert, ist die Einbauplakette durch eine neue Einbauplakette zu ersetzen.

Die Einbauplakette muss mindestens die nachstehenden Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Einbaubetriebs, der zugelassenen Werkstatt oder des Fahrzeugherstellers,
  • Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs in der Form „w = … U/km“ oder „w = … Imp/km“,
  • wirksamer Reifenumfang in der Form „l = … mm“,
  • Datum der Bestimmung der Wegdrehzahl des Fahrzeugs und der Messung des wirksamen Reifenumfangs.
4.

Plombierung

Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:

  1. die Einbauplakette, es sei denn, sie ist so angebracht, dass sie sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen lässt,
  2. die Enden der Verbindung zwischen dem eigentlichen Kontrollgerät und dem Fahrzeug,
  3. die eigentliche Justiereinrichtung und deren Anschluss an die übrigen Teile der Anlage,
  4. die Umschaltvorrichtung bei Kraftfahrzeugen mit mehreren Hinterachsuntersetzungen,
  5. die Verbindungen der Justiereinrichtung und der Umschalteinrichtung mit den übrigen Teilen der Anlage,
  6. die unter Teil III Buchstabe a Nummer 7.2 vorgesehenen Gehäuse,
  7. alle Abdeckungen der Vorrichtungen, mit denen die Konstante des Kontrollgerätes an die Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs angepasst wird.

In Einzelfällen könne bei der Bauartgenehmigung des Geräts weitere Plombierungen vorgesehen werden; auf dem Bauartgenehmigungsbogen muss angegeben werden, wo diese Plomben angebracht sind.

Die in Absatz 1 unter den Buchstaben b, c und e genannten Plomben dürfen entfernt werden

  • in Notfällen oder
  • um einen Geschwindigkeitsbegrenzer oder ein anderes der Sicherheit im Straßenverkehr dienendes Gerät einzubauen, zu justieren oder zu reparieren,

sofern das Kontrollgerät auch dann noch zuverlässig und ordnungsgemäß arbeitet und von einem zugelassenen Einbaubetrieb oder einer zugelassenen Werkstatt unmittelbar nach dem Einbau des Geschwindigkeitsbegrenzers oder eines anderen der Sicherheit im Straßenverkehr dienenden Gerätes oder andernfalls spätestens nach sieben Tagen wieder verplombt wird. Jede Verletzung der Plomben muss Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein, die der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten ist.

5.

Die Verbindungskabel zwischen dem Kontrollgerät und dem Impulsgeber müssen durch einen durchgehenden Mantel aus rostgeschütztem Stahl mit Kunststoffüberzug und gebördelten Tüllen geschützt sein, sofern ein gleichwertiger Schutz gegen unerlaubte Eingriffe nicht auf andere Weise gewährleistet ist (beispielsweise durch elektronische Überwachung wie etwa Zeichengabeverschlüsselung), durch die das Vorhandensein von Einrichtungen innerhalb des Systems aufgespürt wird, die für das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgeräts unnötig sind, und die den Zweck haben, den ordnungsgemäßen Betrieb des Kontrollgeräts durch Kurzschließen oder Unterbrechung oder durch Änderung der elektronischen Daten des Geschwindigkeits- und Weggebers zu verhindern. Als durchgehend im Sinne dieser Verordnung gilt auch eine Trennstelle mit plombierten Anschlüssen.

Die oben angeführte elektronische Überwachung kann durch eine andere elektronische Kontrolle ersetzt werden, die gewährleistet, dass das Kontrollgerät Bewegungen des Fahrzeugs unabhängig von den Signalen des Geschwindigkeits- und Weggebers aufzeichnen kann.

Für die Anwendung dieser Ziffer gelten als Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 alle Fahrzeuge, die der Definition im Anhang II A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates • [Fußnote: Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1). entsprechen.

Bei Fahrzeugen, die gemäß der vorliegenden Verordnung mit einem Tachographen ausgestattet und nicht für den Einbau eines Panzerkabels, das den Geschwindigkeits- und Weggeber mit dem Kontrollgerät verbindet, geeignet sind, muss ein Adapter möglichst dicht am Geschwindigkeits- und Weggeber angebracht werden. Das Panzerkabel muss vom Adapter zum Kontrollgerät führen.