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Vorschrift
VO über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr
Artikel 24
Zulassung der Einbaubetriebe Werkstätten und Fahrzeughersteller
idF ABl. L 2024/1230 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2024
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Zulassung, regelmäßige Kontrolle und Zertifizierung der Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller, die zu Einbau, Einbauprüfung, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtenschreibern befugt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Fachkompetenz und Zuverlässigkeit der Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller. Zu diesem Zweck erstellen und veröffentlichen sie eindeutige nationale Verfahren und sorgen dafür, dass folgende Mindestanforderungen erfüllt werden:
- das Personal ist ordnungsgemäß geschult,
- die Ausrüstungen, die zur Durchführung der einschlägigen Prüfungen und Aufgaben erforderlich sind, stehen zur Verfügung,
- die Einbaubetriebe, Werkstätten und Fahrzeughersteller gelten als zuverlässig.
(3) Zugelassene Einbaubetriebe und Werkstätten werden folgendermaßen überprüft:
- Zugelassene Einbaubetriebe und Werkstätten werden mindestens alle zwei Jahre einem Audit unterzogen, bei dem die von ihnen angewandten Verfahren für den Umgang mit Fahrtenschreibern geprüft werden. Im Mittelpunkt des Audits stehen insbesondere die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und der Umgang mit Werkstattkarten. Die Mitgliedstaaten können diese Audits auch ohne eine Ortsbesichtigung durchführen.
- Ferner finden unangekündigte technische Audits der zugelassenen Einbaubetriebe und Werkstätten statt, um die durchgeführten Kalibrierungen, Nachprüfungen und Einbauten zu überwachen. Diese Audits müssen jährlich mindestens 10 % der zugelassenen Einbaubetriebe und Werkstätten unterzogen werden.
(4) Die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden ergreifen geeignete Maßnahmen, um Interessenkonflikte zwischen Einbaubetrieben oder Werkstätten mit den Verkehrsunternehmen zu vermeiden. Insbesondere bei Bestehen einer ernsthaften Gefahr eines Interessenkonflikts werden zusätzliche fallbezogene Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der Einbaubetrieb oder die Werkstatt diese Verordnung einhält.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten veröffentlichen die Verzeichnisse der zugelassenen Einbaubetriebe und Werkstätten sowie der diesen ausgestellten Karten auf einer öffentlich zugänglichen Website und sorgen dafür, dass diese Verzeichnisse gegebenenfalls mindestens einmal jährlich aktualisiert werden.
Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser nationalen Websites auf ihrer Website.
(ABl. L 2024/1230)
(6) Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten entziehen Einbaubetrieben, Werkstätten und Fahrzeugherstellern, die ihren Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachkommen, vorübergehend oder dauerhaft die Zulassung.