Dokument-ID: 112190

Vorschrift

Väter-Karenzgesetz (VKG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7c. Anwendung sonstiger Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes

idF BGBl. I Nr. 64/2024 | Datum des Inkrafttretens 05.07.2024

Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 MSchG, für den Urlaubsanspruch § 15f Abs. 2 MSchG und für den Anspruch auf eine Dienstwohnung gilt während der Dauer seines Kündigungs- und Entlassungsschutzes § 16 MSchG. Für Vereinbarungen über ein vorzeitiges Ende der Karenz ist § 15f Abs. 4a MSchG für Elternteile nach § 1 Abs. 1a anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 64/2024)