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Vorschrift
Väter-Karenzgesetz (VKG)
Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen
§ 9. Spätere Geltendmachung der Karenz
idF BGBl. I Nr. 115/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2023
(1) Lehnt der Arbeitgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit, längstens bis zu den in § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen.
(BGBl. I Nr. 115/2023)
(2) Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(BGBl. I Nr. 138/2013)