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Dokument-ID: 156176
Vorschrift
Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV)
§ 2. Begriffsbestimmungen
idF BGBl. II Nr. 22/2006 | Datum des Inkrafttretens 26.01.2006
Im Sinne dieser Verordnung sind
- Vibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B);
- Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen.
- Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.
- Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A)
- gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4);
- störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.