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Vorschrift
Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V)
§ 9. Kopf- und Nackenschutz
idF BGBl. II Nr. 77/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2014
(1) Kopf- und Nackenschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Kopfes und des Nackens einschließlich des hinteren Halses vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen.
(2) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Kopf- oder Nackenschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:
- Mechanische Gefahren durch herabfallende Gegenstände, Anstoßen an Gegenstände, pendelnde, umfallende oder wegfliegende Gegenstände, Erfasstwerden durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstige Gegenstände,
- thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien (Berührungswärme, -kälte), Gasen (Konvektionswärme), Wärmestrahlung, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten,
- elektrische Gefahren,
- Gefahren durch Hitze, Kälte, Nässe oder Witterung,
- Gefahren durch optische oder ionisierende Strahlung.
(3) Bei der Auswahl eines bestimmten Kopf- oder Nackenschutzes sind insbesondere vorhandene Besonderheiten der Träger/innen bezüglich Kopfform oder Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Kopf- oder Nackenschutzes erforderlich machen.
(4) Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Kopf- oder Nackenschutz Folgendes gewährleisten:
- Für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in muss ein Kopf- oder Nackenschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen.
- Zubehörteile dürfen nur entsprechend den Herstellerangaben angebracht oder ausgetauscht werden.
- Auf Kopf- oder Nackenschutz dürfen Anstrichstoffe, Lösemittel, Klebemittel oder selbstklebende Etiketten nur dann aufgebracht werden, wenn die Schutzwirkung nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind die Herstellerangaben zu berücksichtigen.
- Schutzhelme müssen so angepasst oder eingestellt werden, dass ein Herabfallen des Helmes vom Kopf bei Bewegungen des Trägers/der Trägerin verhindert wird. Erforderlichenfalls sind Schutzhelme mit Kinnriemen zu verwenden. Das gilt auch für Anstoßkappen.