Dokument-ID: 205190

Vorschrift

Verordnung gefährliche Stoffe Heimarbeit

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

(1) In allen in Betracht kommenden Erzeugungszweigen ist verboten

  1. die Ausführung von Arbeiten durch Heimarbeiter, bei denen diese der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere giftigen, ätzenden, haut- oder schleimhautreizenden Stoffen oder Zubereitungen ausgesetzt sind. Solche Stoffe oder Zubereitungen, soweit sie die vorstehenden Eigenschaften besitzen, sind:

    1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;

    2. Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen;

    3. Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2 Trichloräthan und 1,2 Dichloräthan sowie Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil dieser Stoffe mehr als 1 vH beträgt;

    4. Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge sowie Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil dieser Stoffe mehr als 1 vH beträgt;

    5. Tetrachloräthan und Pentachloräthan;

    6. Schwefelkohlenstoff;

    7. Cyanverbindungen;

    8. Methanol und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Methanol mehr als 10 vH beträgt;

    9. Trichloräthylen, 1,1,1 Trichloräthan und Dichlormethan sowie Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil dieser Stoffe mehr als 10 vH beträgt;

    10. Perchloräthylen und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Perchloräthylen mehr als 20 vH beträgt;

    11. Toluol und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Toluol mehr als 20 vH beträgt;

    12. Xylole und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Xylol mehr als 20 vH beträgt;

    13. niedrig siedende Benzinfraktionen, bei denen der Volumenanteil an n-Hexan mehr als 10 vH beträgt;

    14. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel;

    15. asbesthältige Staube;

    16. radioaktive Stoffe;

  2. das Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 30 Grad C durch Heimarbeiter.

(2) Abs. 1 Z 1 gilt nicht, wenn die dort angeführten Stoffe oder Zubereitungen nur in so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist.