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Vorschrift
Verordnung gefährliche Stoffe Heimarbeit
§ 1.
(1) In allen in Betracht kommenden Erzeugungszweigen ist verboten
die Ausführung von Arbeiten durch Heimarbeiter, bei denen diese der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden, insbesondere giftigen, ätzenden, haut- oder schleimhautreizenden Stoffen oder Zubereitungen ausgesetzt sind. Solche Stoffe oder Zubereitungen, soweit sie die vorstehenden Eigenschaften besitzen, sind:
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen;
Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2 Trichloräthan und 1,2 Dichloräthan sowie Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil dieser Stoffe mehr als 1 vH beträgt;
Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge sowie Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil dieser Stoffe mehr als 1 vH beträgt;
Tetrachloräthan und Pentachloräthan;
Schwefelkohlenstoff;
Cyanverbindungen;
Methanol und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Methanol mehr als 10 vH beträgt;
Trichloräthylen, 1,1,1 Trichloräthan und Dichlormethan sowie Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil dieser Stoffe mehr als 10 vH beträgt;
Perchloräthylen und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Perchloräthylen mehr als 20 vH beträgt;
Toluol und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Toluol mehr als 20 vH beträgt;
Xylole und Zubereitungen, bei denen der Volumenanteil an Xylol mehr als 20 vH beträgt;
niedrig siedende Benzinfraktionen, bei denen der Volumenanteil an n-Hexan mehr als 10 vH beträgt;
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel;
asbesthältige Staube;
radioaktive Stoffe;
das Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 30 Grad C durch Heimarbeiter.
(2) Abs. 1 Z 1 gilt nicht, wenn die dort angeführten Stoffe oder Zubereitungen nur in so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist.