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Vorschrift
Verordnung über Aufsichtsbezirke und Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate (AiatV)
§ 2. Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate
idF BGBl. II Nr. 305/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
(1) Der Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate befindet sich:
für den 2. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien;
für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt;
für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten;
für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz;
für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg;
für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz;
für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt;
für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck;
für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz;
für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt;
für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck.
(2) Zum Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate werden folgende Außenstellen eingerichtet:
- Außenstelle Leoben zum Sitz in Graz
- Außenstelle Lienz zum Sitz in Innsbruck
- Außenstelle Krems zum Sitz in St. Pölten
(BGBl. II Nr. 305/2023)