Dokument-ID: 088696

Vorschrift

Verordnung über Aufsichtsbezirke und Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate (AiatV)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate

idF BGBl. II Nr. 305/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1) Der Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate befindet sich:

für den 2. bis 6. Aufsichtsbezirk in Wien;

für den 7. Aufsichtsbezirk in Wiener Neustadt;

für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten;

für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz;

für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg;

für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz;

für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt;

für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck;

für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz;

für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt;

für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck.

(2) Zum Sitz der allgemeinen Arbeitsinspektorate werden folgende Außenstellen eingerichtet:

  1. Außenstelle Leoben zum Sitz in Graz
  2. Außenstelle Lienz zum Sitz in Innsbruck
  3. Außenstelle Krems zum Sitz in St. Pölten

(BGBl. II Nr. 305/2023)