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Vorschrift
Verordnung über Aufsichtsbezirke und Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate (AiatV)
§ 5. Inkrafttreten
idF BGBl. II Nr. 305/2023 | Datum des Inkrafttretens 11.10.2023
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. April 1993 in Kraft.
(2)Die Ausführungen in § 1 zum 4. und 5. Aufsichtsbezirk in der Fassung BGBl. Nr. 693/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(3) Die Änderungen zu den Ausführungen in § 1 zum 12. Aufsichtsbezirk in der Fassung BGBl. II Nr. 451/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(BGBl. II Nr. 451/2011)
(4) Die Änderungen zu den Ausführungen in § 1 zum 11. und 12. Aufsichtsbezirk in der Fassung BGBl. II Nr. 470/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(BGBl. II Nr. 470/2012)
(5) § 4a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2015 tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft. Die Parteistellung des Zentral-Arbeitsinspektorates in Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2015 in Zusammenhang mit Betriebsstätten und Arbeitsstellen nach § 4a Abs. 2 anhängig sind, ist ab 1. Oktober 2015 von den Arbeitsinspektoraten wahrzunehmen.
(BGBl. II Nr. 269/2015)
(6) Mit 1. Jänner 2017 treten in Kraft: Kurztitel und Abkürzung sowie § 3 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016, in § 1 die Ausführungen zum 5. und 6. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Z 7 sowie § 4 in der Fassung der Z 22, 23, 25, 26 und 27 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016.
(BGBl. II Nr. 400/2016)
(7) Mit 1. Mai 2017 treten in Kraft:
- in § 1
- die Ausführungen zum 3., 9. und 11. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016 sowie die Ausführungen zum 18. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Z 13 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016,
- die Klammerausdrücke in den Ausführungen zum 2., 4., 5., 6., 7., 8., 10., 13., 14., 15., 16., 17. und 18. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Z 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016,
- § 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 14, § 2 Abs. 2 in der Fassung der Z 16, § 3 Abs. 1 in der Fassung der Z 18 und § 3 Abs. 2 in der Fassung der Z 20 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016.
Gleichzeitig treten in § 1 die Ausführungen zum 1., 12. und 19. Aufsichtsbezirk außer Kraft.
(BGBl. II Nr. 400/2016)
(8) Mit 1. November 2019 treten in Kraft: in § 1 die Ausführungen zum 2. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016. Gleichzeitig treten in § 1 die Ausführungen zum 4. Aufsichtsbezirk und jeweils der letzte Satz in § 3 Abs. 1 gemäß Z 19 und in § 4 Abs. 1 gemäß Z 24 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016 außer Kraft.
(BGBl. II Nr. 400/2016)
(9) Mit 1. Mai 2021 treten in Kraft:
- in § 1 die Ausführungen zum 8. Aufsichtsbezirk in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016,
- § 2 Abs. 1 in der Fassung der Z 15 und § 2 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Z 17 der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2016.
Gleichzeitig treten in § 1 die Ausführungen zum 17. Aufsichtsbezirk außer Kraft.
(BGBl. II Nr. 400/2016)
(10) Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Parteistellung in zu den nachstehenden Zeitpunkten jeweils anhängigen Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsverfahren und Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geht über:
- am 1. Mai 2017 vom Arbeitsinspektorat für den 1. Aufsichtsbezirk auf das Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk, vom Arbeitsinspektorat für den 12. Aufsichtsbezirk auf das Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk und vom Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk auf das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk;
- am 1. November 2019 vom Arbeitsinspektorat für den 4. Aufsichtsbezirk auf das Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk;
- am 1. Mai 2021 vom Arbeitsinspektorat für den 17. Aufsichtsbezirk auf das Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk.
(BGBl. II Nr. 400/2016)
(11) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(BGBl. II Nr. 305/2023)