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Vorschrift
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)
§ 2. Lagerung
idF BGBl. II Nr. 45/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2023
(1) Lagerung im Sinne dieser Verordnung ist das Vorhandensein von brennbaren Flüssigkeiten zwecks Aufbewahrung in Behältern für eine betriebliche Tätigkeit oder für die Abgabe an Dritte. Lagerung liegt auch dann vor, wenn brennbare Flüssigkeiten zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden. Lagerung liegt ferner vor, wenn sich brennbare Flüssigkeiten zum Zweck der Befüllung von oder der Entnahme aus Lagereinrichtungen in Rohrleitungen oder daran angeschlossenen Füll- oder Entnahmeeinrichtungen befinden. Wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Lagerung im Sinne dieser Verordnung sowohl die aktive Lagerung (§ 4 Z 5) als auch die passive Lagerung (§ 4 Z 6).
(2) Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn brennbare Flüssigkeiten
- sich im Arbeitsvorgang befinden,
- bei der Herstellung als Fertig- oder als Zwischenprodukt kurzzeitig abgestellt werden,
- sich zwecks Verbindung von einzelnen Produktionseinrichtungen innerhalb einer Betriebsanlage in Rohrleitungen befinden,
- im Zuge von Transportvorgängen
- bei der Anlieferung zum Zweck der Einlagerung oder des Umfüllens kurzzeitig abgestellt werden,
- innerhalb einer Betriebsanlage in ortsbeweglichen Behältern zur nachfolgenden Beförderung bereitgestellt werden, sofern die Beförderung innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt (ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags),
- im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, befördert werden,
- in Eisenbahnanlagen, in Fahrzeugen, Hilfseinrichtungen oder Betriebsmitteln einer Eisenbahn zu deren eigenen Betrieb dienen,
- für den Handgebrauch in Laboratorien oder in Offizinen von Apotheken in den hiefür erforderlichen Mengen bereitgehalten werden.