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Vorschrift
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)
§ 11. Technische Ausführung – Lagerräume, Lagergebäude und Lagerbereiche
idF BGBl. II Nr. 45/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2023
(1) Lagerräume müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- Lagerräume müssen als feuerbeständige Brandabschnitte ausgebildet sein;
- zum Lagerraum gehörige Lüftungsleitungen müssen außerhalb des Lagerraumes feuerbeständig verkleidet sein oder sich im Brandfall selbsttätig so verschließen, dass der Brandabschnitt erhalten bleibt;
- Lagerräume müssen mit in Fluchtrichtung aufschlagenden, selbsttätig oder im Brandfall automatisch schließenden Türen versehen sein; die Türen müssen feuerbeständig bzw. bei Lagerräumen zur ausschließlichen Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 feuerhemmend ausgestaltet sein; für Türen in Außenbauteilen ist ein Abweichen von den Anforderungen der ersten beiden Teilsätze zulässig, wenn die Gefahr einer Brandeinwirkung nicht besteht oder wenn dies zur Sicherung eines Fluchtweges nicht erforderlich ist;
- Fußböden von Lagerräumen müssen gegen die Beaufschlagung gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend dicht und beständig sowie nicht brennbar und ohne Abläufe ausgeführt sein;
- Fußböden von Lagerräumen müssen so ausgeführt sein, dass keine elektrischen Potentialunterschiede gegen Erde und zu anderen Einrichtungen entstehen, die zu zündfähigen Funken oder zu einer Gefährdung von Personen führen können;
- sofern die Lagerung nicht in doppelwandigen Lagerbehältern erfolgt, muss ein Auffangvolumen im Ausmaß des größten gelagerten Behälters, mindestens jedoch im Ausmaß von 10 % der Lagermenge, sichergestellt sein; erfolgt die Lagerung im Lagerraum nicht in einer Auffangwanne, muss der Fußboden wannenartig mit Gefälle zum Rauminneren und mit fugenlosem Anschluss an die Umfassungswände mit einem einer Auffangwanne gleichwertigen Volumen ausgebildet sein;
- sind Umfassungswände und Decken zur Durchführung von Leitungen durchbrochen, so muss der Raum zwischen Umfassungswand und Decke gegen den Durchtritt von Dampf-Luft-Gemischen mittels feuerbeständiger Dichtstoffe gesichert sein;
- eine ausreichende, ständig wirksame, ins Freie führende Lüftung muss eingerichtet sein; als ausreichend gilt jedenfalls eine Lüftung mit einem gesamten Querschnitt von 1 % der Bodenfläche, mindestens aber jeweils 200 cm² in Boden- und Deckennähe. Bei aktiver Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 muss zusätzlich eine Lüftung mit einem mindestens fünffachen Luftwechsel angebracht sein; diese Entlüftung muss mechanisch ausgeführt sein, muss ins Freie führen und bei geöffneten Behältern von brennbaren Flüssigkeiten ständig in Betrieb sein;
- über Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 dürfen sich keine Wohnräume befinden.
(2) Lagergebäude müssen den Anforderungen des Abs. 1 sinngemäß entsprechen. Ist ein Lagergebäude in mehrere Lagerräume unterteilt, muss jeder Lagerraum einen Fluchtweg direkt ins Freie oder über einen anderen Brandabschnitt, der kein Lagerraum sein darf, aufweisen.
(3) Lagerbereiche müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- sofern die Lagerung nicht in doppelwandigen Lagerbehältern erfolgt, müssen Lagerbereiche mit einer Auffangwanne ausgestattet sein; das Auffangvolumen muss das Ausmaß des größten gelagerten Behälters, jedoch mindestens ein Ausmaß von 10 % der Lagermenge im Lagerbereich aufweisen;
- Lagerbereiche müssen mit einem Witterungsschutz aus nicht brennbaren Baustoffen ausgestattet sein; dies ist nicht erforderlich, wenn die Auffangwanne über eine Einrichtung zur Entfernung von Niederschlagswasser verfügt;
- die Bodenfläche des Lagerbereiches muss gegen die Beaufschlagung gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend dicht und beständig sowie nicht brennbar ausgeführt sein.
(4) Lagerräume, Lagergebäude und Lagerbereiche müssen für eine Brandbekämpfung zugänglich sein; die erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge müssen ausreichend befestigt und tragfähig sein.