Dokument-ID: 1131018

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Technische Ausführung – unterirdische Lagerbehälter

idF BGBl. II Nr. 45/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2023

(1) Unterirdische Lagerbehälter müssen doppelwandig ausgeführt sein.

(2) Domschächte müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Über Einstiegsöffnungen von unterirdischen Lagerbehältern müssen dicht mit dem Lagerbehälter verbundene Domschächte angeordnet sein;
  2. die lichte Weite der Domschächte muss mindestens 0,2 m größer als die Einstiegsöffnung sein;
  3. die Anschlussstutzen von Behältern müssen im Domdeckel oder im Scheitel des Behälters, jedoch innerhalb von Domschächten angeordnet sein; die Anschlüsse müssen zugänglich sein;
  4. Domschächte müssen so ausgeführt sein, dass das Eindringen von Niederschlagswässern vermieden wird;
  5. Domschächte müssen so ausgeführt sein, dass Leckagemengen erkannt, zurückgehalten und beseitigt werden können;
  6. Domschächte müssen den zu erwartenden Verkehrslasten standhalten und dürfen keine unzulässigen Belastungen auf den Behälter übertragen, die zu Schäden an der Behälterwandung führen;
  7. Domschächte müssen außerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen oder Fülleinrichtungen angeordnet und mit Einrichtungen in technisch dichter Ausführung versehen sein; diese Anforderungen müssen nicht erfüllt sein, wenn durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass das explosionsfähige Volumen dauerhaft auf ein Mindestmaß beschränkt wird oder ein Explosionsablauf auf ein unschädliches Ausmaß begrenzt wird;
  8. Durchführungen für Leitungen oder Kabel in Wänden von Domschächten müssen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten oder deren Dämpfe abgedichtet sein;
  9. Anschlüsse für Entwässerungsleitungen in Domschächten sind unzulässig;
  10. Domschächte dürfen nicht innerhalb sonstiger explosionsgefährdeter Bereiche, wie von Flüssiggaslagerungen und Abgabestellen für Flüssiggas, liegen.

(3) Unterirdische Lagerbehälter müssen einen Mindestabstand von 0,5 m voneinander und von 1,0 m von Grundgrenzen und Fundamenten angrenzender Bauwerke aufweisen.

(4) Unterirdische Lagerbehälter müssen mindestens 0,8 m Erddeckung aufweisen.