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Dokument-ID: 1131037
Vorschrift
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)
§ 25. Erstmalige Prüfung
idF BGBl. II Nr. 45/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2023
(1) Die erstmalige Prüfung muss in der Erbringung des Nachweises bestehen, dass die dieser Verordnung unterliegenden Anlagen und Einrichtungen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen; dem entsprechend muss die erstmalige Prüfung umfassen:
- die Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung (einschließlich Materialeignung und Ausführung) oder auf ordnungsgemäßen Einbau;
- die Prüfung von Lagerbehältern auf Dichtheit und von Rohrleitungen und Armaturen auf Festigkeit und Dichtheit gemäß § 23;
- die Prüfung auf Eignung und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen und Leckanzeigesysteme;
- die Prüfung der Eignung der Maßnahmen zum Explosionsschutz (Umsetzung des Explosionsschutzkonzepts, Eignung der verwendeten Geräte und Schutzsysteme für die jeweilige Zone).
(2) Bei der erstmaligen Prüfung müssen dem Prüfer folgende Nachweise vorgelegt werden:
- Ausführungsnachweise (zB Einbau, Verlegung, fotografische Dokumentation der Eignung von nach dem Einbau nicht mehr zugänglichen Einrichtungen),
- Dichtheitsatteste,
- Materialeignungsnachweise,
- Nachweise zu mechanischen Daten, wie zB Standfestigkeit und Auftriebssicherheit,
- Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der elektrischen Anlage und Betriebsmittel sowie der Erdungsanlage und des Blitzschutzsystems,
- Nachweis über die Einhaltung der Maßnahmen zum Explosionsschutz einschließlich Nachweisen über die Eignung und Funktionsfähigkeit mechanischer Lüftungsanlagen zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären,
- Nachweise über die Eignung und die Funktionsfähigkeit wesentlicher Sicherheitseinrichtungen (zB des Leckanzeigesystems, der Überfüllsicherung, der elektronischen Inhaltsanzeige, der Gaswarneinrichtung, der Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und der Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).