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Dokument-ID: 1131061
Vorschrift
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)
§ 46. Füll- und Betankungsvorgänge auf Eisenbahnanlagen
idF BGBl. II Nr. 45/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2023
Bei Füll- und Betankungsvorgängen auf Eisenbahnanlagen müssen folgende Mindeststandards eingehalten werden:
- Die Füll- und Betankungsvorgänge müssen ehestmöglich abgeschlossen werden;
- bei Füll- und Betankungsvorgängen müssen die beteiligten Fahrzeuge gegen Bewegen und Entrollen gesichert sein;
- Rauchen und Hantieren mit Feuer oder offenem Licht im Bereich der Füll- und Betankungsstellen sind verboten; ein Füll- oder Betankungsvorgang ist nur bei ausreichendem Licht zulässig;
- der Füll- und Betankungsvorgang muss ständig überwacht werden; bei einer Unterbrechung von Füll- oder Betankungsvorgängen müssen die beteiligten Behälter bzw. Anschlüsse unverzüglich sicher verschlossen oder in einen transportfähigen Zustand versetzt werden;
- zwischen Schienenfahrzeugen und Transportfahrzeugen oder ortsbeweglichen Behältern muss bei Füll- und Betankungsvorgängen ein Potenzialausgleich hergestellt sein;
- Füll- und Betankungsvorgänge dürfen nur bei ausgeschalteter Oberleitung erfolgen; ausgenommen hiervon ist die Betankung von Schienenfahrzeugen mit Gasöl.