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Vorschrift
Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)
11. Einwirkung durch SCHWEISSRAUCH
Eine Untersuchung auf Einwirkung von Schweißrauch ist nicht durchzuführen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Untersuchungspflicht ergibt, dass eine Untersuchung auf Einwirkung von Nickel, Chrom VI oder Mangan aus arbeitsmedizinischer Sicht erforderlich ist
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
- Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane sowie Restzustände nach
- solchen, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen.
- Häufigkeit des Auftretens von Husten, nächtlicher Husten,
- Kurzatmigkeit, auffällige Leistungsminderung, Ödeme, Herzrhythmusstörungen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
- der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
- technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
- zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
- dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierten Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekundenkapazität (FEV1)
- FEV1 %FVC
- MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50 % der VC)
Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.
Röntgenuntersuchung (nur bei Eignungsuntersuchung)
- p.a.-Aufnahme und eine seitliche Röntgenaufnahme der Thoraxorgane gemäß dem Stand der Technik
Röntgenbilder, die diesen Anforderungen entsprechen und nicht älter als zwei Jahre sind, ersetzen die hier vorgesehene Röntgenaufnahme.
Radiographische Veränderungen sind nach freier Diktion zu beschreiben, sofern ihnen für die Beurteilung der Eignung oder weiteren Eignung des/der Untersuchten Bedeutung zukommt.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20 % unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50 % unterschreitet. Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1 Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Eine Eignung für die oben angeführten Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
- Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
- Herzinsuffizienz.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
- zwei Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
- ein Jahr.
(BGBl. II Nr. 26/2014)