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Dokument-ID: 649067
Vorschrift
Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)
2. Einwirkung durch BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE der Risikogruppen 2, 3 oder 4 (§ 40 Abs. 5 ASchG)
(Anm. d. Red.: Überschrift geändert durch BGBl. II Nr. 186/2015)
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
- chronische Erkrankungen, die die Abwehrmechanismen des Körpers nachhaltig schwächen (z. B. bestehende Krebserkrankungen, Zustand nach Milzentfernung),
- Behandlung mit Immunsuppressiva, Zytostatika und ionisierenden Strahlen,
- systemische Behandlung mit Corticosteroiden oder Antibiotika,
- Infektionskrankheiten,
- akute oder chronische Hauterkrankungen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
- der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
- technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
- zusätzlichen relevanten Belastungen,
- dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf Hautekzeme.
Blut:
- CRP
- Blutbild (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
Lungenfunktion:
- VK
- FEV 1
- FEV1 %FVC
- MEF50
d. Zeitabstand:
Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt zwei Jahre.
(BGBl. II Nr. 26/2014)