Dokument-ID: 205784

Vorschrift

Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Frist für die Bestellung

idF BGBl. Nr. 172/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.