Aktuelle Fachinformationen, Arbeitshilfen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Arbeitssicherheit Profi
Themen
- Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes
- Gefahrenverhütung
- Information, Unterweisung, Beteiligung
- Behörden und Verfahren
-
Arbeitsstätten
- Grundsätzliche Fragen und Begriffe
- Ausstattung der Gebäude
- Verkehrswege und Fluchtwege
- Arbeitsräume
- Brandschutz und Explosionsschutz
- Sicherung von Gefahrenbereichen
- Lagerungen
- Nichtraucherschutz
- Behindertengerechte Gestaltung
- Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
- Information der ArbeitnehmerInnen
-
Arbeitsmittel
- Benutzung von Arbeitsmitteln
- Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
- Arbeitgeberpflichten, Arbeitnehmerpflichten
- Schutzmaßnahmen
- Sicherheitskommunikation
- MSV und AM-VO
- Die neue Maschinenprodukteverordnung
- Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
- Digitalisierung und Arbeitnehmerschutz
- Aufzüge und Hebeanlagen
- Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit
- Betriebsanleitung und Arbeitnehmerschutz
- Arbeitsstoffe
-
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
- Kennzeichnungsverordnung (KennV)
- Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge
- Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz
- Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
- Physikalische Einwirkungen
- Elektrosicherheit im Arbeitnehmerschutz
- Bildschirmarbeit
- Persönliche Schutzausrüstung
- Elektrische Anlagen
- Sicherheit in Lager und Logistik
- Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Reinigungsarbeiten
- Gastgewerbe
- Sprengarbeiten
- Bohrarbeiten
- Tagbauarbeiten
- Ladungssicherung
- Feuer- und Heißarbeiten
- Untertagebauarbeiten
- Strahlenschutz am Arbeitsplatz
- Absturzsicherung bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen
- Gesundheitsüberwachung
- Präventivdienste
- Brandschutz
-
Bauarbeiten
- Baustellenorganisation, Evaluierung und Umsetzung auf der Baustelle
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
- Absturz
- Bauarbeiten und Baustelleneinrichtung
- Erd- und Felsarbeiten
- Gerüste
- Dacharbeiten und Montagearbeiten
- Abbrucharbeiten
- Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV
- Flüssiggas auf Baustellen
-
Themen des Arbeitsschutzes
- Unterweisungen
- Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis
- Arbeitnehmerschutz im Verkehrswesen
- Grundlagen zur Evaluierung psychischer Belastung
- Organisation des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb
- Virtual Reality in der Arbeitssicherheit
- Gesunde Raumluft
- Psychische Erkrankungen
- Gesundheit im Betrieb
- Sicherheits- und Gesundheitsmanagement
- Gender und Diversity im Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Betriebliches Übergangsmanagement
- Wirksam kommunizieren im Arbeitsschutz
- Materialien
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
-
Tools
Vorschrift
Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 35
Sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung
idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018
(1) Unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß den Artikeln 1 und 4 und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos kann im Einklang mit den in Artikel 36 genannten Durchführungsrechtsakten von den Organisationen, die an der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von sicherheitsrelevanter Flugplatzausrüstung, die auf dieser Verordnung unterliegenden Flugplätzen genutzt wird oder werden soll, beteiligt sind, verlangt werden, dass sie
- erklären, dass diese Ausrüstung die Einzelspezifikationen gemäß den in Artikel 36 genannten Durchführungsrechtsakten erfüllt, oder
- im Besitz einer Zulassung/eines Zeugnisses für diese sicherheitsrelevante Flugplatzausrüstung sind.
(2) Die/das in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Ausrüstung die Einzelspezifikationen erfüllt, die durch die in Artikel 36 genannten Durchführungsrechtsakte festgelegt wurden, die erlassen wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 33 sicherzustellen.
(3) In der/dem in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Zulassung/Zeugnis werden die Funktionen der Ausrüstung vermerkt. Diese Zulassung/dieses Zeugnis kann im Einklang mit den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Änderungen dieser Funktionen Rechnung zu tragen.
(4) Im Einklang mit den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakten kann die/das in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn die Ausrüstung die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer solchen Zulassung/eines solchen Zeugnisses nicht mehr erfüllt.