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Vorschrift
Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 37
Organisationen
idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018
(1) Für den Betrieb von Flugplätzen zuständige Organisationen unterliegen der Zertifizierung und erhalten eine Zulassung/ein Zeugnis. Diese Zulassung/dieses Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in gemäß Artikel 39 genannten delegierten Rechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 33 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.
In dieser Zulassung/diesem Zeugnis werden die der zugelassenen Organisation gewährten Rechte sowie der Umfang der Zulassung/des Zeugnisses vermerkt.
(2) Organisationen, die für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und AMS auf Flugplätzen zuständig sind, die dieser Verordnung unterliegen, haben zu erklären, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit den Diensten unter Einhaltung der in Artikel 33 genannten grundlegenden Anforderungen verbunden sind.