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Vorschrift
Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 53
Durchführungsrechtsakte für die Ausbildung, die Prüfung, die Überprüfung und die flugmedizinische Untersuchung
idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018
(1) Zur Gewährleistung der einheitlichen Umsetzung und Einhaltung der in Artikel 48 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Überprüfung und flugmedizinischen Untersuchung von Fluglotsen eingesetzt werden, auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
- die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der in den Artikeln 51 und 52 genannten Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnisse;
- die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber der in den Artikeln 51 und 52 genannten Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnisse.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stellt die Kommission die Einhaltung der in Artikel 48 dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen sicher und berücksichtigt die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, insbesondere diejenigen in Anhang 1 des Abkommens von Chicago, in gebührender Weise.